Verkaufs- und Lieferbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeines
1. Die nachfolgenden Bedingungen sind ausschließlich gültig für alle von uns abgegebenen Angebote und für alle mit uns abgeschlossenen Verträge. Soweit wir Preislisten übergeben oder übersenden, gilt dies als Angebotsabgabe. Einkaufsbedingungen des Kunden gelten nur dann, wenn wir diese bestätigen. Unsere Bestätigung ergeht schriftlich. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
2. Unsere Angebote sind freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Ein Vertrag kommt erst mit unserer Auftragsbestätigung oder mit der Auslieferung der Ware zustande.
3. Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen finden nur im unternehmerischen Verkehr Anwendung.
II. Preise und Zahlung
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, verstehen sich unsere Preise in EURO rein netto ab Werk. Sie schließen insbesondere Umsatzsteuer, Zoll- und Grenzkosten, Versicherungskosten, Transport- und Abladekosten sowie Verpackungskosten nicht mit ein. Die Mehrwertsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tage der Rechnungsstellung von uns gesondert ausgewiesen.
2. Wir sind berechtigt, bei Steigerung von Material- und Rohstoffpreisen, Löhnen und Gehältern, Herstellungs- und Transportkosten zwischen Vertragsabschluß und Auslieferung die vereinbarten Preise entsprechend anzuheben.
3. Soweit im Auftrag nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind Rechnungen zahlbar innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug. Wir behalten uns vor, Ware per Nachnahme oder gegen Vorauskasse zu versenden.
4. Als Verzugszinsen sind 8 % über dem Basiszinssatz zu bezahlen. Die Geltendmachung eines höheren Zinsschadens bleibt uns vorbehalten. Verzug tritt 30 Tage nach Rechungszugang ein, falls nicht ausnahmsweise ein längeres oder kürzeres Zahlungsziel vereinbart wurde
5. Zahlungen durch Wechsel oder Scheck werden nur zahlungshalber und nach besonderer Vereinbarung und nur bei Rediskontfähigkeit unter Berechnung der stets sofort vom Kunden bar zu zahlenden Kosten, insbesondere Diskont-, Wechsel-, Stempelkosten und Bankspesen entgegengenommen. Soweit Wechsel oder Schecks zahlungshalber angenommen werden, erfolgt Gutschrift vorbehaltlich der Einlösung. Wechsel dürfen keine längere Laufzeit als 3 Monate haben.
6. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
7. Werden uns Verpackungsbehältnisse, die sich im Eigentum oder in der Organisationsverantwortung des Kunden befinden, zur Erfüllung unserer Belieferungspflicht beigestellt, muss der Kunde sicherstellen, dass diese rechtzeitig vor den anstehenden Lieferterminen, in ausreichender Menge und den qualitativen Anforderungen des Kunden entsprechend an uns kostenfrei angeliefert werden. Uns entstehende Mehrkosten im Falle obiger Nichteinhaltung werden an den Kunden weiterbelastet. Mängelrügen wegen vom Kunden mangelhafter oder nicht ausreichend gereinigter Verpackungen werden nicht anerkannt.
Der Kunde ist berechtigt, Transportverpackungen an unserem Geschäftssitz innerhalb der betriebsüblichen Zeiten zurückzugeben. Die Transportverpackungen müssen gereinigt und frei von Fremdstoffen sowie nach unterschiedlichen Verpackungen sortiert sein. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, sind wir berechtigt, dem Kunden die Sortierungs- und Reinigungskosten zu belasten. Dem Kunden werden eventuelle Mehrkosten für die Rücknahme und Entsorgung von Verpackungsmaterialien gesondert in Rechnung gestellt.
III. Lieferzeit, Abnahme und Gefahrübergang
1. Lieferfristen beginnen erst mit der restlosen Klärung aller Ausführungsbestimmungen zu laufen. Die Einhaltung etwa vereinbarter Lieferfristen setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Kunden voraus.
2. Wir sind bemüht, vereinbarte Liefertermine einzuhalten. Sofern wir Liefertermine schuldhaft überschreiten, ist der Kunde verpflichtet, uns eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.
3. Teillieferungen sind uns gestattet, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
4. Bei nicht oder nicht in angemessener Zeit behebbaren Leistungsstörungen, insbesondere bei höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Transportstörungen oder Lieferstörungen, verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist in angemessenem Umfange.
5. Der Versand erfolgt bei Lieferung «ab Werk» auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Transportbedingte Beschädigungen und Verluste hat der Empfänger dem Frachtführer gegenüber rechtzeitig entsprechend den gesetzlichen Vorschriften (§ 428 HGB, Art. 30 CMR und Art. 26 WA) anzuzeigen. Dasselbe gilt für die Anzeige von Verspätungen.
6. Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
IV. Eigentumsvorbehalt
1. Wir bleiben Eigentümer der von uns gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung unserer gesamten, auch künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand zurückzuholen.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
3. Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt schon alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob er den Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft hat. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist oder Zahlungseinstellung vorliegt und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
4. Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Ware durch den Kunden gilt als für uns vorgenommen. Werden Waren mit anderen - uns nicht gehörenden - Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Waren zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Bearbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Waren.
5. Werden Waren mit anderen - uns nicht gehörenden - Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes unserer Waren zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. Der Wert der Sicherheiten bemisst sich beim einfachen Eigentumsvorbehalt nach unseren jeweiligen Rechnungsbeträgen, bei Forderungsabtretungen nach den Rechnungsbeträgen des Kunden aus der Weiterveräußerung. Bei weiter verarbeiteter Ware bestimmt sich der Wert der Sicherheiten nach unserem Wiedereinsatzpreis. Dieser wird dem Kunden bei Geltendmachung des erweiterten Eigentumsvorbehalts schriftlich mitgeteilt. Der Kunde kann ab Zugang dieser Mitteilung innerhalb einer Frist von 14 Tagen uns Abnehmer nachweisen, die bereit sind, einen höheren Preis als den Wiedereinsatzpreis zu bezahlen. Soweit die Zahlung gesichert ist, sind wir verpflichtet, entsprechend sicherungsübereignete Ware freizugeben.
7. Bei einem Scheck-/Wechselverfahren geht unser Eigentumsvorbehalt in allen Stufen erst dann unter, wenn der Kunde seinen gesamten Verpflichtungen uns gegenüber nachgekommen ist.
8. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldierung beim Kontokorrent heben unseren Eigentumsvorbehalt in allen Stufen nicht auf. Nimmt der Kunde eine an uns abgetretene Forderung aus einer Weiterveräußerung von Waren in ein mit seinen Kunden bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so ist die Kontokorrentforderung in voller Höhe an uns abzutreten. Nach erfolgter Saldierung tritt an ihre Stelle der anerkannte Saldo, der bis zur Höhe des Betrages abgetreten ist, den unsere ursprüngliche Forderung ausmacht.
V. Werkzeuge, Muster und ähnliches
1. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Schutzrechte vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Das gilt auch dann, wenn für im Auftrag gefertigte Werkzeuge Kosten berechnet wurden.
2. Für die Richtigkeit von Modellen, Mustern, Zeichnungen oder Werkzeugen, die der Kunde uns zur Verfügung stellt, kann eine Haftung nicht übernommen werden. Wenn aus Zeichnungen oder aus der Bestellung keine eindeutigen Angaben für Ausführungstoleranzen hervorgehen, fertigen wir nach branchenüblichen Normen bzw. innerhalb der durch das Fertigungsverfahren bedingten Toleranzgrenzen.
VI. Mängelrügen, Gewährleistung und Haftung
1. Die Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach den §§ 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Erkennbare Qualitäts- und Mengenabweichungen müssen uns gegenüber entsprechend nach §§ 377 HGB unverzüglich, spätestens jedoch 8 Tage nach Eingang der Ware, schriftlich gerügt werden. Maßgeblich ist der Eingang der Anzeige bei uns.
2. Die Gewährleistungsfrist für unsere Vertragsprodukte beträgt 12 Monate. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Auslieferung. Sie gilt für alle Ansprüche insbesondere auch für Folgeschäden und Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
3. Im übrigen beschränkt sich unsere Gewährleistung und Haftung zunächst darauf, dass wir für nachgewiesenermaßen mangelhafte Ware kostenlos Ersatzwaren liefern. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung erhält der Kunden das Rechte auf Rücktritt. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu. Das Recht des Kunden auf Minderung ist ausgeschlossen.
4. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, so steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
5. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, soweit dies ihm zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
6. Unsere Produktbeschreibungen sind nur als Beschaffenheitsangaben zu sehen. Öffentliche Äußerungen und Anpreisungen stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe dar.
7. Der Kunde kann nur dann Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend machen oder vom Vertrag zurücktreten, wenn wir trotz Fristsetzung weder nachgebessert noch Ersatzlieferung geleistet haben oder wenn dem Kunden eine Ersatzlieferung bzw. Nachbesserung nicht zumutbar ist.
8. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn, Schäden am Liefergegenstand oder sonstigen Vermögensgegenständen des Kunden. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht bei Schäden aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder wir eine sog. verkehrswesentliche Pflicht (Kardinalpflicht) aus dem Vertrag verletzt haben. Sie gilt ferner nicht, wenn der Besteller berechtigt ist, wegen einer Garantie Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend zu machen. Die Haftung ist insoweit jedoch außer in den Fällen des Abs. 8, Sätze 3 und 5 auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen des Abs. 8 nicht verbunden.
VII. Gesamthaftung
1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziff. VI. Abs.4 bis Abs. 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches – ausgeschlossen.
2. Die Regelung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz.
3. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
VIII. Schlussbestimmungen
1. Bei der Bestimmung der Höhe der von uns zu erfüllenden Ersatzansprüche sind unsere wirtschaftlichen Gegebenheiten, Art, Umfang und Dauer der Geschäftsverbindung, etwaige Verursachungs- und/oder Verschuldensbeiträge des Kunden nach Maßgabe des § 254 BGB und eine besonders ungünstige Einbausituation des Zulieferteils angemessen zu unseren Gunsten zu berücksichtigen. Insbesondere müssen die Ersatzleistungen, Kosten und Aufwendungen, die wir tragen sollen, in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Zulieferteils stehen.
2. Zusicherungen und Abreden mit unseren Vertretern und Außendienstmitarbeitern bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
3. Der Kunde darf seine Rechte aus diesem Vertrag auf Dritte nur mit unserer Zustimmung übertragen. Dasselbe gilt für Abtretungen von Forderungen gegen uns.
4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort für beiderseitige Rechtsbeziehungen Neu-Ulm.
5. Auf unsere Rechtsbeziehungen zum Kunden findet Deutsches Recht Anwendung, jedoch unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenverkauf – CISG –).
6. Für alle vertraglichen und außervertraglichen Streitigkeiten wird, wenn der Kunde Kaufmann ist oder seinen gewöhnlichen oder allgemeinen Wohnsitz nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat, die örtliche und international ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Neu-Ulm bzw. des Landgerichts Memmingen – Kammer für Handelssachen – je nach Zuständigkeitsstreitwert vereinbart. Diese Zuständigkeit schließt insbesondere auch jede andere Zuständigkeit aus, die wegen eines persönlichen oder sachlichen Zusammenhanges gesetzlich vorgesehen ist. Auch ist der Kunde nicht berechtigt, eine Widerklage, Aufrechnung oder Zurückbehaltung gegenüber uns vor einem anderen als dem ausschließlich zuständigen Gericht vorzubringen. Wir sind jedoch berechtigt, im Einzelfall Klage auch am Geschäftssitz des Kunden oder vor anderen, aufgrund in- oder ausländischen Rechts, zuständigen Gerichten zu erheben.
7. Sollte eine oder mehrere Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt. Soweit in den unwirksamen Klauseln ein wirksamer, angemessener Teil enthalten ist, so bleibt dieser aufrechterhalten. Die Parteien verpflichten sich schon jetzt, eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der weggefallenen Klausel am nächsten kommt.